Auf Reisen
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Reisebescheinigung, um Probleme mit den Behörden an Flughäfen bei der Reise in ein Urlaubsland zu vermeiden bzw. zu minimieren, die aufgrund des Mitführens von Medikamenten und medizinischen Materialien auftreten können.
Lassen Sie sich die Erklärung von Ihrem Arzt in deutscher und der Sprache Ihres Urlaubslandes ausfüllen.
- Deutsch: Reisebescheinigung (pdf)
- Englisch: Certification (pdf)
- Französisch: Certificat (pdf)
- Italienisch: Certificato (pdf)
- Polnisch: Zaświadczenie (pdf)
- Spanisch: Atestado (pdf)
Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa
Belgien: Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen
Dänemark: Erweiterte Zustimmungsregelung
Deutschland: Erweiterte Zustimmungsregelung
Finnland: Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen
Frankreich: Informationsregelung
Griechenland: Erweiterte Zustimmungsregelung
Großbritannien/Irland: Erweiterte Zustimmungsregelung
Italien: Widerspruchsregelung
Luxemburg: Widerspruchsregelung
Niederlande: Erweiterte Zustimmungsregelung
Norwegen: Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen
Österreich: Widerspruchsregelung
Portugal: Widerspruchsregelung
Schweden: Informationsregelung
Schweiz: Erweiterte Zustimmungslösung
Slowenien: Widerspruchsregelung
Spanien: Widerspruchsregelung
Tschechien: Widerspruchsregelung
Ungarn: Widerspruchsregelung
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung
Erweiterte Zustimmungsregelung
Der Verstorbene muss zu Lebzeiten, z.B. per Organspendeausweis, einer Organentnahme zugestimmt haben. Liegt keine Zustimmung vor, können die Angehörigen über eine Entnahme entscheiden. Entscheidungsgrundlage ist der ihnen bekannte oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen.
Widerspruchsregelung
Hat der Verstorbene einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, z.B. in einem Widerspruchsregister, so können Organe zur Transplantation entnommen werden. In einigen Ländern haben die Angehörigen ein Widerspruchsrecht.
Informationsregelung
Auch hier geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Bereitschaft zur Organspende bei fehlendem Widerspruch zu Lebzeiten aus. Allerdings müssen die Angehörigen in jedem Fall über die geplante Entnahme unterrichtet werden. Ein Einspruchsrecht steht ihnen jedoch nicht zu.